Wenn Ihr Corona Test positiv ausgefallen ist, bleiben Sie ruhig und handeln Sie besonnen. Die meisten Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus verlaufen mild und oft symptomlos. Sollten Sie Krankheitsanzeichen haben oder bekommen, kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117 telefonisch zur gesundheitlichen Beratung. Bei lebensbedrohlichen Notfällen wählen Sie bitte den NOTRUF 112.

Bitte beachten Sie die Maskenpflicht bei einem positiven Testergebnis (Antigen Schnelltest oder PCR Test), sowie die Regelungen in der Corona Verordnung Absonderung. 

Nach § 4b TestV haben Sie Anspruch auf eine bestätigende Diagnostik-Testung:

Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin in einem unserer Corona Testzentren.

Was Sie jetzt tun müssen!

  • Beachten Sie die Corona Verordnung Absonderung und die Maskenpflicht
  • Positiver Antigen Schnelltest oder positiver Selbsttest: Vereinbaren Sie einen Termin für einen kostenfreien PCR Test in einem Corona Testzentrum
  • Mitarbeiter in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen haben ein Tätigkeitsverbot für maximal 15 Tage, sofern davor kein negatives Testergebnis vorliegt.

Merkblätter des Gesundheitsamt

Stand: 17.11.2022 – es gelten neue Regelungen! Bitte beachten Sie die neuen Merkblätter.

Häufige Fragen

Was bedeutet Absonderung und wer muss in Absonderung?

Seit dem 16.11.2022 besteht in Baden-Württemberg keine generelle Absonderungspflicht mehr für positiv getestete Personen. Bitte beachten Sie die Regelungen in der Corona Verordnung Absonderung ( CoronaVO Absonderung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)) und beachten Sie die Maskenpflicht!

Wann endet die Absonderung und wie kann ich mich freitesten?

Ihre Absonderung endet spätestens nach 10 Tagen, nach dem Testergebnis (Probenentnahme). Auch ein an- schließendes bestätigendes positives Testergebnis verlängert die Dauer bis zu 15 Tagen nach dem Testergebnis nicht. Gerechnet wird ab dem positiven Schnelltest-Ergebnis mit Tag „0“.

Wenn zur Bestätigung noch ein PCR-Test durchgeführt wurde und das Ergebnis des PCR-Tests negativ ist, dann endet die Absonderung direkt mit dem Vorliegen des negativen PCR-Ergebnisses. Es erfolgt keine gesonderte Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Sie müssen das negative PCR-Ergebnis der zuständigen Ortspolizeibehörde mitteilen. Die Kosten für die PCR-Nachtestung sind von der Testverordnung des Bundes abgedeckt und somit für Sie kostenfrei. 

Sie können die Absonderung am 5. Tag beenden, wenn Sie davor mindestens 48h Stunden symptomfrei waren. Es ist dafür kein weiteres negatives Testergebnis erforderlich.

Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die nach § 3 Absatz 1 absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2.

Das berufliche Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.

Wen muss ich informieren?

Informieren Sie Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen. Bitte empfehlen Sie diesen Personen, sich ebenfalls testen zu lassen. 
Es besteht keine Absonderungspflicht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen.